FG Münster - Gerichtsbescheid vom 28.02.2011
11 K 3311/10 E

FG Münster - Gerichtsbescheid vom 28.02.2011 (11 K 3311/10 E) - DRsp Nr. 2011/17364

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 11 K 3311/10 E

DRsp Nr. 2011/17364

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.08.2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2010 wird der Beklagte verpflichtet, für den Kläger eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob für das Streitjahr 2002 noch ein erstmaliger Einkommensteuer(ESt)-Bescheid ergehen kann.

Seine ESt-Erklärung 2002 reichte der Kläger am 21.08.2008 beim Beklagten ein. Hierin wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt (38.539 € Bruttoarbeitslohn, Steuerklasse I) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. 11.249 €.