FG Münster - Urteil vom 01.12.2016
5 K 1145/16 U
Fundstellen:
EFG 2017, 1479

FG Münster - Urteil vom 01.12.2016 (5 K 1145/16 U) - DRsp Nr. 2017/11376

FG Münster, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 5 K 1145/16 U

DRsp Nr. 2017/11376

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid vom 13.11.1014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.06.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2016 wird dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer vermindert um 12.769,18 Euro auf 16.715,62 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Pflanzenlieferung eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende selbstständige Leistung oder eine unselbstständige Nebenleistung zu dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen darstellt.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 unstreitig umsatzsteuerlicher Organträger der T L GmbH (im Folgenden: GmbH), die Garten- und Landschaftsbau betreibt.