Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist, ob in 1996 entstandene Erhaltungsaufwendungen u.a. auf das Streitjahr 1998 verteilt werden können.
Der Kl. streitet mit dem Beklagten (Bekl.) über den Wert und die Einkünfte aus einem in der ehemaligen DDR belegenen bebauten Grundstück in I. Dieses Grundstück wurde in 1995 bis 1997 vom Kl. grundlegend saniert. Es wird wegen des Sachverhalts auf das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 07.10.2003,
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