FG Münster - Urteil vom 02.10.2019
3 K 719/18 E
Fundstellen:
DStRE 2020, 65

FG Münster - Urteil vom 02.10.2019 (3 K 719/18 E) - DRsp Nr. 2019/16088

FG Münster, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 719/18 E

DRsp Nr. 2019/16088

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Rechts- und Steuerberatungskosten, die anlässlich eines fehlgeschlagenen Anteilsverkaufs entstanden sind, steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Kläger war zunächst als Kommanditist zu 75 % an der E-GmbH & Co. KG (E-GmbH & Co. KG) beteiligt. Weiterer Kommanditist war sein Sohn, O. S., mit einer Beteiligung von 25 %. Die E-GmbH & Co. KG wurde durch Beschluss vom 27.08.2008 im Wege des Formwechsels in die E-GmbH (E-GmbH) umgewandelt. Die Umwandlung erfolgte auf Basis der Bilanz zum 31.12.2007 als Schlussbilanz bzw. Eröffnungsbilanz im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2007 (24:00 Uhr). Steuerlich sollten sämtliche Geschäfte ab dem 01.01.2008 (0:00 Uhr) für die E-GmbH vorgenommen werden. Das Stammkapital der E-GmbH betrug 4.000.000 EUR, wovon der Kläger einen Geschäftsanteil im Nennwert von 3.000.000 EUR und sein Sohn einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000.000 EUR hielten. Die Umwandlung erfolgte steuerlich zu Buchwerten (§§ 20 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG -).