Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzen Grundstücken sowie die Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Selbstnutzung einer Wohnung.
Die Klägerin ist Unternehmerin. Sie hat in den Jahren 2008 und 2009 in I ein Wohn- und Geschäftshaus planen und errichten lassen. Seit Beginn des Jahres 2010 wird das Gebäude zum Teil umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann (Pizzeria) und eine Firma für Rohr- und Kanaltechnik verpachtet, zum Teil umsatzsteuerfrei (an den Schwager) vermietet und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Klägerin hat beantragt, das gesamte Objekt nach dem sog. "Seeling-Modell" dem Unternehmen zuzuordnen.
Für das (nicht streitbefangene) Jahr 2009 begehrte die Klägerin in ihrer am 22.02.2010 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2009 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 67.380,45 € (Bl. 33 ff. der Umsatzsteuerakte). Dabei ging sie davon aus, dass ein Anteil von 13,65% (74,504 qm von insgesamt 545,741 qm) auf die (ohne Umsatzsteueroption) vermietete Wohnung entfalle, so dass 86,35% der Vorsteuerbeträge von 78.031,78 € = 67.380,43 € abzugsfähig seien.
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