FG Münster - Urteil vom 03.09.2019
15 K 2553/16 U
Fundstellen:
DStZ 2019, 774

FG Münster - Urteil vom 03.09.2019 (15 K 2553/16 U) - DRsp Nr. 2019/15962

FG Münster, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 15 K 2553/16 U

DRsp Nr. 2019/15962

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in 2006 (Streitjahr) erzielte Erlöse aus dem Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr an Ort und Stelle dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStG) unterliegen.

Die Klin. ist Rechtsnachfolgerin der T GmbH & Co. KG in M (KG). Sie trat nach dem Streitjahr als Kommanditistin in die KG ein. Nach Ausscheiden der anderen Kommanditisten der KG wurde die Komplementärin der KG durch Verschmelzungsvertrag vom xx.xx.xxxx auf die Klin. zur Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am xx.xx.xxxx in das Handelsregister der Klin. als übernehmendem Rechtsträger und am xx.xx.xxxx in das Handelsregister der KG als übertragendem Rechtsträger eingetragen und erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung auf den xx.xx.xxxx.