Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte den Zinslauf festgesetzter Aussetzungszinsen richtig berechnet hat, und ob die Aussetzungszinsen aus Gründen der Billigkeit zu erlassen sind.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit [...]. Sie tätigte in den Jahren 2009 bis 2011 zahlreiche grenzüberschreitende Umsätze.
Anfang 2011 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuernachschau durch. Im Rahmen der Umsatzsteuernachschau wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie sich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen müsse. Die von der Klägerin bislang in Deutschland gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerbe und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen würden überwiegend in den Niederlanden enden bzw. beginnen. Diese innergemeinschaftlichen Erwerbe und Lieferungen seien somit in den Niederlanden anzumelden und zu versteuern. Der Beklagte erließ aufgrund der Umsatzsteuernachschau keine Änderungsbescheide, forderte die Klägerin aber auf, die innergemeinschaftlichen Umsätze korrekt zu erklären.
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