Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der Vereinnahmung von Entgelten aus erbrachten Bauleistungen um Masseverbindlichkeiten gem. § 55 der Insolvenzordnung (InsO) oder um Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO handelt.
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