FG Münster - Urteil vom 06.04.2017
5 K 3168/14 U
Fundstellen:
EFG 2017, 1213

FG Münster - Urteil vom 06.04.2017 (5 K 3168/14 U) - DRsp Nr. 2017/8401

FG Münster, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 5 K 3168/14 U

DRsp Nr. 2017/8401

Tenor

Die Umsatzsteueränderungsbescheide 2010 bis 2012 vom 6.8.2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuern auf xxx € (2010), xxx € (2011) und xxx € (2012) festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen der Teilnahme an einer integrierten Versorgung i.S.d. § 140c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) a.F. von der Krankenkasse gezahlte variable Prämien Entgelt für nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Leistungen darstellen.

Die Eheleute Dres. O betreiben in S gemeinschaftlich eine Praxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie.