FG Münster - Urteil vom 07.04.2017
4 K 2406/16 F
Fundstellen:
BB 2017, 1520
DB 2017, 12
DStRE 2018, 852

FG Münster - Urteil vom 07.04.2017 (4 K 2406/16 F) - DRsp Nr. 2017/6465

FG Münster, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 2406/16 F

DRsp Nr. 2017/6465

Tenor

Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013, zuletzt in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2016, wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4.302 € berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Buchgewinne aus einem freiwilligen Landtausch nach Maßgabe von §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Der Kläger ist Land- und Forstwirt mit Betriebssitz in M . Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.10. bis 30.9. des Folgejahres. Der Beklagte stellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert fest (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung).