FG Münster - Urteil vom 07.06.2017
8 K 2338/14 GrE
Fundstellen:
DStRE 2018, 1062
UVR 2017, 332
ZEV 2017, 672

FG Münster - Urteil vom 07.06.2017 (8 K 2338/14 GrE) - DRsp Nr. 2017/10696

FG Münster, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 8 K 2338/14 GrE

DRsp Nr. 2017/10696

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitgig ist, ob eine Ausnahme von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.

Die Klägerin, die S-Stiftung, wurde aufgrund notarieller Urkunde vom 22.12.2011 [...] u.a. durch das Land ... und den B-Verband errichtet.

In dem Stiftungsgeschäft vom 22.12.2011 verpflichtete sich der B-Verband seinen hälftigen Miteigentumsanteil "an der Liegenschaft Haus X, verzeichnet im Grundbuch von ..." auf die Stiftung oder nach Anweisung der Stiftung auf die C-Stiftung nach Anerkennung der Stiftung zu übertragen, sofern sich auch die Stadt A mit gesonderter Urkunde ebenfalls zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils am Haus X verpflichten würde (vgl. Seite 4 und Anlage 3 der notariellen Urkunde vom 22.12.2011).

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Zweck der Stiftung ist ... . Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ... .

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das notariell beurkundete Stiftungsgeschäft nebst Satzung vom 22.12.2011 (Blatt 73 ff. GA) verwiesen.