Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitgig ist, ob eine Ausnahme von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.
Die Klägerin, die S-Stiftung, wurde aufgrund notarieller Urkunde vom 22.12.2011 [...] u.a. durch das Land ... und den B-Verband errichtet.
In dem Stiftungsgeschäft vom 22.12.2011 verpflichtete sich der B-Verband seinen hälftigen Miteigentumsanteil "an der Liegenschaft Haus X, verzeichnet im Grundbuch von ..." auf die Stiftung oder nach Anweisung der Stiftung auf die C-Stiftung nach Anerkennung der Stiftung zu übertragen, sofern sich auch die Stadt A mit gesonderter Urkunde ebenfalls zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils am Haus X verpflichten würde (vgl. Seite 4 und Anlage 3 der notariellen Urkunde vom 22.12.2011).
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Zweck der Stiftung ist ... . Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ... .
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das notariell beurkundete Stiftungsgeschäft nebst Satzung vom 22.12.2011 (Blatt 73 ff. GA) verwiesen.
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