Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob § 1 Abs. 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung findet und ob - sollte dies der Fall sein - eine Befreiungsvorschrift eingreift.
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