FG Münster - Urteil vom 07.11.2019
5 K 2091/17 U
Fundstellen:
DStRE 2020, 349

FG Münster - Urteil vom 07.11.2019 (5 K 2091/17 U) - DRsp Nr. 2019/17576

FG Münster, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 2091/17 U

DRsp Nr. 2019/17576

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus dem Umbau von umsatzsteuerfrei vermieteten Praxisräumen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Jahr 1967 erbauten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses P-Straße in J. In diesem Objekt betrieb sie im Streitjahr 2012 im Erdgeschoss eine Apotheke. Des Weiteren vermietete sie die übrigen Räumlichkeiten des Hauses an Ärzte (1., 2. und teilweise 3. Obergeschoss) und zu fremden Wohnzwecken (teilweise 3. OG und 4. Obergeschoss).

Seit dem 01.07.2012 vermietete die Klägerin die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses an die ärztliche Gemeinschaftspraxis BT (Fachärzte für ...). Es wurde eine monatliche Kaltmiete (Indexmiete) in Höhe von zunächst 1.041,25 € (zzgl. 331,40 € Nebenkostenvorauszahlungen) für eine Mietfläche von 175qm vereinbart (§ 4 des Mietvertrages vom 15.06.2012, Bl. 10 R der Rechtsbehelfsakte).