FG Münster - Urteil vom 08.02.2019
4 K 3907/16 Ki

FG Münster - Urteil vom 08.02.2019 (4 K 3907/16 Ki) - DRsp Nr. 2019/4393

FG Münster, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 3907/16 Ki

DRsp Nr. 2019/4393

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung bzw. Berechnung des besonderen Kirchgeldes nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NRW) für 2015 (Streitjahr).

Die Klägerin ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitjahr war die Klägerin Mitglied der evangelischen Kirche von Westfalen, ihr Ehemann hingegen war keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörig (sog. glaubensverschiedene Ehe). Beide Ehepartner erwirtschafteten im Streitjahr steuerbare Einkünfte. Die Anstellung der Klägerin bestand seit über zwanzig Jahren. Sie selbst erzielte Einkünfte in Höhe von 10.155 € aus nichtselbstständiger Arbeit und negative Einkünfte in Höhe von 988 € aus Vermietung und Verpachtung. Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten betrug 88.702 €.

Gemeinsam mit dem Bescheid über die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr vom 18.07.2016 setzte das für die Klägerin und ihren Ehemann zuständige Wohnsitzfinanzamt zulasten der Klägerin das besondere Kirchgeld - bemessen nach dem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten - auf 696 € fest.