FG Münster - Urteil vom 08.02.2019
4 K 590/17 AO
Fundstellen:
EFG 2019, 489

FG Münster - Urteil vom 08.02.2019 (4 K 590/17 AO) - DRsp Nr. 2019/4394

FG Münster, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 590/17 AO

DRsp Nr. 2019/4394

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes vom 13.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes, das vom Beklagten aufgrund der Nichteinräumung eines Datenzugriffs nach § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 4.000 € festgesetzt ist.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar und betreut auch steuerrechtliche Mandate. Er übt seine Tätigkeit in Kanzleiräumen einer GbR aus (in A-Stadt, A-Straße 1). Er wird beim Finanzamt W-Stadt (Wohnsitzfinanzamt) für Einkommensteuerzwecke gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie für Umsatzsteuerzwecke geführt.