FG Münster - Urteil vom 08.06.2018
1 K 1085/17 L
Fundstellen:
BB 2018, 1749
EFG 2018, 1482

FG Münster - Urteil vom 08.06.2018 (1 K 1085/17 L) - DRsp Nr. 2018/9425

FG Münster, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 1085/17 L

DRsp Nr. 2018/9425

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2017 die Lohnsteueranmeldungen der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu ändern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren zwischenzeitlich eingeschränkt hat, ist nunmehr noch streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung der Lohnsteueranmeldungen für die Anmeldezeiträume Januar 2012 bis einschließlich Juni 2014 (Streitzeitraum) hat.