FG Münster - Urteil vom 08.10.2018
5 K 1215/16 U
Fundstellen:
EFG 2018, 2072

FG Münster - Urteil vom 08.10.2018 (5 K 1215/16 U) - DRsp Nr. 2018/17404

FG Münster, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 5 K 1215/16 U

DRsp Nr. 2018/17404

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die als Umsatzsteuerbescheid wirkende Umsatzsteuererklärung 2010 vom 10.01.2011 in Gestalt der berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 09.04.2013 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.02.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2016 dergestalt zu ändern, dass die Bruttoumsätze an die Stiftung A in Höhe von 15.642,25 € steuerfrei belassen werden und die Vorsteuern im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen gekürzt werden. Die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 10.02.2015 (2011 und 2012) und vom 01.04.2015 (2013) werden dergestalt geändert, dass die Umsätze an die Stiftung A in Höhe von 12.640 € (2011),11.695 € (2012) und 10.350 € (2013), jeweils brutto, steuerfrei belassen werden unter anteiliger Kürzung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen. Die Berechnung der Steuern für alle Streitjahre wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.