FG Münster - Urteil vom 08.11.2017
9 K 689/17 F

FG Münster - Urteil vom 08.11.2017 (9 K 689/17 F) - DRsp Nr. 2018/2020

FG Münster, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 9 K 689/17 F

DRsp Nr. 2018/2020

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) auf den 31.12.2006 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden muss bzw. ob diese Feststellung nichtig ist.

An dem Stammkapital der Klägerin waren zunächst B D mit 165.000 € und F mit 135.000 € beteiligt.

Am 22.4.2006 veräußerten B D und F ihre Anteile an die G NV aus Belgien (Nummer .../2006 der Urkundenrolle des Notars H mit dem Amtssitz J). Nach Punkt 5 der Vorbemerkungen zum Vertrag beabsichtigte die G NV neben den Anteilen an der Klägerin auch die zukünftigen Anteile an der K GmbH zu erwerben, die am 20.4.2006 als 100%-ige Tochtergesellschaft der Klägerin gegründet worden war.

Der Verkauf der Anteile an der Klägerin erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag 1.1.2006, 00:00 Uhr. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und der Kartellfreigabe traten die beiden Altgesellschafter ihre Anteile an die G NV ab (§ 1 Abs. 1 und 2 des Vertrages).

Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages betrug der Kaufpreis insgesamt 22.500.000 €. Der Kaufpreis war fällig und wie folgt zu zahlen (§ 2 Abs. 2 des Vertrages):