FG Münster - Urteil vom 08.11.2018
3 K 1118/16 Erb

FG Münster - Urteil vom 08.11.2018 (3 K 1118/16 Erb) - DRsp Nr. 2019/10361

FG Münster, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 1118/16 Erb

DRsp Nr. 2019/10361

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob ein negativer Erwerb von Todes wegen zu erfassen ist.

Der Kläger ist neben seinen Geschwistern zu 1/4 Miterbe nach seiner am 00.00.2012 verstorbenen Mutter.

Die Erblasserin war neben ihren Kindern Kommanditistin der E GmbH & Co. KG. Alle Gesellschafter waren mit einer Quote in Höhe von jeweils 20 % beteiligt. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters enthielt der Gesellschaftsvertrag der KG folgende Regelungen:

Nach § 17 des Gesellschaftsvertrages scheidet der Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft aus, die ohne dessen Erben fortgesetzt wird. Den Erben steht ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe des § 20 des Gesellschaftsvertrages zu. Danach ist das Auseinandersetzungsguthaben anhand einer Auseinandersetzungsbilanz auf den dem Ausscheiden vorausgegangenen Bilanzstichtag zu ermitteln. Dabei sind Aktiva und Passiva mit Ausnahme von Grundbesitz zu Buchwerten anzusetzen und Grundbesitz mit 60 % des 12-fachen des arithmetischen Mittels der in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden des Gesellschafters tatsächlich erzielten Mieten ohne Nebenkosten. Zu den Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Blatt 19 bis 27 R der Gerichtsakte) Bezug genommen.