FG Münster - Urteil vom 09.04.2019
2 K 2576/17 E
Fundstellen:
BB 2019, 1491
DStRE 2019, 1317

FG Münster - Urteil vom 09.04.2019 (2 K 2576/17 E) - DRsp Nr. 2019/8509

FG Münster, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 2 K 2576/17 E

DRsp Nr. 2019/8509

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die steuermindernde Berücksichtigung diverser Geldbeträge und ausgefallener Forderungen. Streitjahr ist 2014, in welchem er zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wurde.

Der Kläger war seit 2005 Arbeitnehmer der I GmbH (im folgenden auch "I GmbH "), seit 2007 als Straßenbaumeister. Ausweislich seiner Steuererklärungen erzielte er dort im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 35.432 EUR, im Jahr 2009 von 34.317 EUR, im Jahr 2010 von 33.129 EUR, im Jahr 2011 von 45.626 EUR, im Jahr 2012 von 48.471 EUR, im Jahr 2013 von 50.557 EUR und im Jahr 2014 von 16.624 EUR. Alleingesellschafter der I GmbH war der Vater des Klägers, Herr B I (im folgenden auch "B I "). Zwischen B I als eingetragenem Kaufmann und der I GmbH , welche von B I das Anlagevermögen und den originären Firmenwert gepachtet hatte, bestand seit 2004 eine steuerliche Betriebsaufspaltung.

Der Kläger schloss mit B I am 20.4.2008 einen "Vertrag über eine typische stille Beteiligung" an dessen einzelkaufmännisch geführten Handelsgewerbe. Die dort getroffenen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

"Präambel