FG Münster - Urteil vom 09.04.2019
2 K 397/18 E

FG Münster - Urteil vom 09.04.2019 (2 K 397/18 E) - DRsp Nr. 2019/7397

FG Münster, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 2 K 397/18 E

DRsp Nr. 2019/7397

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer Veräußerung noch als landwirtschaftliches Betriebsvermögen steuerverstrickt waren.

Im Jahr 1969 übertrug der Vater des Klägers auf den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter Zurückbehaltung künftiger Baulandflächen. Durch einen Nachtrag vom 1.7.1971 zum Hofübergabevertrag wurden die zunächst zurückbehaltenen Flächen ebenfalls auf den Kläger übertragen. Zu den auf den Kläger übertragenen Flächen gehörte insbesondere das Grundstück Gemarkung I, Flur x1, Flurstück y1. Hierfür war auf den 1.7.1970 auf Antrag des Klägers für eine Fläche von 14.000 qm ein höherer Teilwert von 23,00 DM/qm (11,76 EUR/qm) festgesetzt worden, welcher ihm am 12.7.1979 durch das Finanzamt S mitgeteilt wurde.

In den siebziger und achtziger Jahren wurden Flächen baureif gemacht; an ihnen wurden Erbbaurechte bestellt und die Flächen im Nachgang veräußert. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Anfang der 1990er Jahre übertrug der Kläger weitere mit Erbbaurechten belastete Grundstücke auf seine Ehefrau.