FG Münster - Urteil vom 10.10.2017
7 K 3662/14 G
Fundstellen:
DStRE 2019, 209
DStZ 2018, 556
EFG 2018, 1281

FG Münster - Urteil vom 10.10.2017 (7 K 3662/14 G) - DRsp Nr. 2018/8528

FG Münster, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 7 K 3662/14 G

DRsp Nr. 2018/8528

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Eiscafé und der Imbiss des Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 GewStG darstellten.

Der Kläger betrieb in den Jahren 2010 und 2011 ein Eiscafé (Gewerbeanmeldung: xxx 2009) und einen Imbiss (Gewerbeanmeldung: xxx 2009). Die Betriebe befanden sich in einem Gebäude (A-Straße 4, 00000 E). Die Räumlichkeiten waren nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar.

Die Betriebe führten den einheitlichen Namensbestandteil "C" und nutzten dieselbe Telefon- und Telefaxnummer, dieselbe Kundentoilette, dasselbe Inventar für die Außengastronomie und dasselbe Geschäftsfahrzeug für gemeinsame Wareneinkäufe. Außerdem führten die Betriebe eine gemeinsame Rabattaktion anlässlich eines Frühlingsfestes am 00. und 00. xxx 2010 durch. Einzelne Rechnungen von Lieferanten führten beide Betriebe gemeinsam als Adressaten auf. Im Übrigen enthielten die getrennten Konten der Betriebe ein gegenseitiges Kreditlimit. Schließlich hatten die Betriebe zum Teil dieselben Mitarbeiter und Lohnzahlungen für Mitarbeiter des Eiscafés erfolgten auch vom Konto des Imbisses.