FG Münster - Urteil vom 11.05.2017
10 K 2308/14 K,G,F
Fundstellen:
DStZ 2017, 588
EFG 2017, 1200

FG Münster - Urteil vom 11.05.2017 (10 K 2308/14 K,G,F) - DRsp Nr. 2017/8493

FG Münster, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 10 K 2308/14 K,G,F

DRsp Nr. 2017/8493

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob zwischen der Klägerin und der Bädergesellschaft B mbH (im Folgenden: BB) in der Zeit vom 23.07.2011 bis zum 01.06.2012 ein steuerlicher Querverbund im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestand.

Gegenstand des Unternehmens der ... Klägerin ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie der Betrieb von Häfen. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die Stadt B.

Die Klägerin hält 99 % der Anteile an der BB. Weitere Gesellschafterin der BB ist mit 1 % die Stadt B. Die BB wurde mit Vertrag vom 27.10.1995 im Wege der Sachgründung durch Einbringung des Vermögens der Bäderbetriebe der Stadt B ... gegründet. Im Anschluss erfolgte mit Wirkung zum 01.11.1995 die Abtretung und Übertragung von 99 % der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der BB ist der Betrieb von öffentlichen Bädern in der Stadt B und aller damit verbundenen Einrichtungen und Erweiterungen.

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