FG Münster - Urteil vom 11.05.2017
13 K 1940/15 E,G
Fundstellen:
BB 2017, 1494
EFG 2017, 1083

FG Münster - Urteil vom 11.05.2017 (13 K 1940/15 E,G) - DRsp Nr. 2017/7792

FG Münster, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 13 K 1940/15 E,G

DRsp Nr. 2017/7792

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz in den Streitjahren 2011 und 2012.

Der Kläger ist ledig. Er betreibt seit dem 1.9.2008 ein Einzelunternehmen, welches er in seiner Gewerbeanmeldung mit "...-montagen und Dienstleistungen" bezeichnete. Seine Tätigkeit besteht in der Erneuerung von ... sowie im Austausch, der Wartung und der Überprüfung von ...-anlagen.

In einer für die Vorjahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, der Kläger habe ein im Betriebsvermögen befindliches Kfz der Marke Skoda Oktavia auch privat genutzt. Diese Nutzung sei nach der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu versteuern. Im weiteren Verlauf des Besteuerungsverfahrens für die Vorjahre sah der Beklagte dann aber von einer Nutzungsbesteuerung ab, da dem Kläger neben dem betrieblichen Kfz ein privater PKW, ein BMW, zur Verfügung stand.