FG Münster - Urteil vom 12.04.2019
10 K 2859/15 K
Fundstellen:
DStRE 2019, 1309

FG Münster - Urteil vom 12.04.2019 (10 K 2859/15 K) - DRsp Nr. 2019/9090

FG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 10 K 2859/15 K

DRsp Nr. 2019/9090

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 26.6.2015 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 5.8.2015 wird dahingehend geändert, dass der Betrag für die "Arrangement Fee" i.H.v. ... € nicht als Zinsaufwendungen i.S.v. § 8a KStG i.V.m. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuerfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Gebühren im Zusammenhang mit einem Konsortialkredit im Streitjahr 2011 als Zinsaufwendungen i.S.v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 gegründete GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist ... . Im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.10 bis zum 30.9.