FG Münster - Urteil vom 12.04.2019
13 K 3645/16 G
Fundstellen:
DStRE 2019, 1011

FG Münster - Urteil vom 12.04.2019 (13 K 3645/16 G) - DRsp Nr. 2019/9839

FG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 13 K 3645/16 G

DRsp Nr. 2019/9839

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide vom 7.4.2015 für 2009 bis 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin in den Streitjahren 2009 bis 2012.

Die Klägerin ist eine seit dem 2004 im Handelsregister des Kantons D. unter der Firmennummer CH-000.0.000.002-2 eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Im deutschen Handelsregister ist sie nicht eingetragen.