FG Münster - Urteil vom 12.06.2019
7 K 3030/18 Kg

FG Münster - Urteil vom 12.06.2019 (7 K 3030/18 Kg) - DRsp Nr. 2019/11417

FG Münster, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 K 3030/18 Kg

DRsp Nr. 2019/11417

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Teilnahme am Ausbildungsgang zur "AOK-Betriebswirtin" Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist.

Die Klägerin ist Mutter der am 00.8.1991 geborenen Tochter K und des am 00.11.1996 geborenen Sohnes Q. K beendete am 2.7.2013 ihre Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten bei der AOK ... und wurde ab dem Folgetag dort als Arbeitnehmerin in Vollzeit übernommen. Die Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für K ab August 2013 auf.