FG Münster - Urteil vom 12.09.2017
15 K 2665/14 U
Fundstellen:
EFG 2019, 734

FG Münster - Urteil vom 12.09.2017 (15 K 2665/14 U) - DRsp Nr. 2019/4396

FG Münster, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 15 K 2665/14 U

DRsp Nr. 2019/4396

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2009 vom 6.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld sowie als "Aufwandspauschale" bezeichnete Zahlungen aus der Teilnahme an einer Fernsehshow der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig und erzielte hieraus Erlöse in Höhe von insgesamt 2.094 €, die er der Umsatzsteuer unterwarf. Er hatte bereits im Streitjahr 2008 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Der Kläger nahm an der Fernsehshow "xxx" teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender ... ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: [...]

In der zwischen dem Kläger und der Firma F GmbH am 10.6.2008 geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme an dem Projekt heißt es dazu u.a. wie folgt:

1. Vereinbarungsgegenstand