FG Münster - Urteil vom 13.02.2019
13 K 1042/17 K,G
Fundstellen:
BB 2019, 1266
DStRE 2019, 1243
DStZ 2019, 402

FG Münster - Urteil vom 13.02.2019 (13 K 1042/17 K,G) - DRsp Nr. 2019/6700

FG Münster, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 13 K 1042/17 K,G

DRsp Nr. 2019/6700

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 21.2.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010, die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002 vom 3.3.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2010, die Körperschaftsteuerbescheide für 2001, 2002 und 2005, der Gewerbesteuermessbescheid für 2005, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004, jeweils vom 21.3.2014, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 25.2.2015 tragen die Klägerin zu 15 v.H. und der Beklagte zu 85 v.H., die danach entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand