FG Münster - Urteil vom 13.06.2017
15 K 1928/14 U

FG Münster - Urteil vom 13.06.2017 (15 K 1928/14 U) - DRsp Nr. 2017/15292

FG Münster, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 15 K 1928/14 U

DRsp Nr. 2017/15292

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, nach welchem Maßstab (Flächenschlüssel oder Umsatzschlüssel) Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 05.05.2006 aufzuteilen sind, mit denen der Kläger (Kl.) steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten wie auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten ausführte.