Der Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 16.4.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.7.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Leistungen der Klägerin aufgrund einer zwischen ihr und I F oder ihr und der Versicherungsmakler T & F GmbH & Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft (Betriebs-KG) bestehenden Organschaft nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Die Klägerin, eine im Handelsregister C unter XXX geführte Kommanditgesellschaft, nahm im Streitjahr 2006 gegenüber verschiedenen anderen Gesellschaften der T & F Unternehmensgruppe die Funktion einer Holding wahr. Die Klägerin verpachtete im Streitjahr an die Betriebs-KG einen Versicherungskundenstamm und erbrachte dieser gegenüber Buchführungsleistungen und Jahresabschlussarbeiten. Die Betriebs-KG vergütete der Klägerin diese Leistungen.
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