Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.
Dem Kläger sind von seinem Vater, C 2, auf den 10.10.2012 Gesellschaftsanteile unentgeltlich übertragen worden, und zwar an
- der GmbH & Co. KG 1,
- der GmbH & Co. KG 2,
- der GmbH & Co. KG 3,
- der GmbH & Co. KG 4 und
- der GmbH 1.
Der Schenker behielt sich den lebenslangen Nießbrauch an 25 % der auf die übertragenen Mitunternehmeranteile entfallenden Gewinne vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf den privatschriftlichen Anteilsübertragungsvertrag vom 01.10.2012, den Vertrag vom 10.10.2012 (URNr. /2012 des Notars O in A) und die Anzeige des Klägers gemäß § 30 ErbStG vom 12.11.2012 Bezug genommen.
In der Schenkungsteuererklärung, die der Kläger im März 2013 eingereicht hatte, sind die gemeinen Werte der Anteile wie folgt erklärt:
- GmbH & Co. KG | 1 X Euro |
- GmbH & Co. KG 2 | X Euro |
- GmbH & Co. KG 3 | X Euro |
- GmbH & Co. KG 4 | X Euro. |
Die Quote des Verwaltungsvermögens ist in der Ergänzungsliste zur Schenkungsteuererklärung -Zeilen 40 - 47- wie folgt angegeben:
- GmbH & Co. KG 1 | bis zu 10 % |
- GmbH & Co. KG 2 | 0 % |
- GmbH & Co. KG 3 | 0 % |
- GmbH & Co. KG 4 | 0 %. |
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