Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.
Der Klägerin ist von ihrem Ehemann, E 2, ein Geschäftsanteil von 24 % an der C-GmbH zum 31.12.2012 unentgeltlich übertragen worden. Das gesamte Stammkapital der Gesellschaft betrug X Euro, der Nennbetrag des übertragenen Teilgeschäftsanteils X Euro. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 21.12.2012 (URNr. /2012 des Notars A in L).
In der Schenkungsteuererklärung, die die Klägerin im Juni 2013 eingereicht hatte, ist der gemeine Wert der Anteile mit X Euro erklärt. Die Quote des Verwaltungsvermögens ist "mit mehr als 10 % und bis zu 50 %" angegeben.
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