FG Münster - Urteil vom 13.09.2018
3 K 3699/16 Erb
Fundstellen:
ZEV 2019, 503

FG Münster - Urteil vom 13.09.2018 (3 K 3699/16 Erb) - DRsp Nr. 2018/18440

FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 3 K 3699/16 Erb

DRsp Nr. 2018/18440

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.

Mit Schenkungsvertrag vom 11.12.2011 übertrug der Vater des Klägers, A 2, diesem 75 % seines Kommanditanteils an der A GmbH & Co. KG, 75 % seines Anteils an der Komplementär-GmbH, der A Beteiligungs-GmbH, 75 % seiner Rücklage- und Darlehenskonten und 60 % seines Verrechnungskontos bei der A GmbH & Co. KG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 11.12.2011 (URNr. /2011 des Notars R in N) Bezug genommen. Der Bruder des Klägers unterzeichnete die erforderliche Genehmigungserklärung am 16.01.2012.