FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
13 K 641/14 K
Fundstellen:
DStRE 2018, 1359
EFG 2018, 92
FuR 2018, 219
NZG 2018, 264
ZEV 2018, 135
ZEV 2018, 230

FG Münster - Urteil vom 13.10.2017 (13 K 641/14 K) - DRsp Nr. 2017/17875

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 641/14 K

DRsp Nr. 2017/17875

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Körperschaftsteuer-Bescheide für 2005 und 2006, ob die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist eine Stiftung. Der Stifter, A., hatte unter dem 01.06.1997 ein eigenhändiges Testament mit folgendem (auszugsweisen) Inhalt verfasst:

"... Sollte mir plötzlich und unerwartet einmal etwas zustoßen ..., bestimme ich Folgendes: Mein gesamtes Vermögen Geld, Häuser, Grundstücke, Sparvorhaben, Girokonten, Solarien, Geräte, etc. außerhalb bei Kunden kommen einer allgemein nützlichen A.-Stiftung für ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger zugute. ... Es dürfen keine Häuser und anderen Objekte verkauft werden. Die Netto-Einnahmen fließen der Stiftung zu. Das Geld auch aus meinen Geldanlagen ... darf nur in die Stiftung fließen und nicht dem Staat Deutschland und auch nicht dem Finanzamt zukommen. Es muss so gewirtschaftet werden, dass keine staatliche Stelle hiervon was bekommt. Die Verwaltung sollte ehrenamtlich erfolgen mit Aufwandsentschädigung für die Verwalter, evtl. Kirche oder andere Personen auf keinen Fall staatlich, denn die haben alle ca. 90 % keine Ahnung. ....".