FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
13 K 951/16 G,F
Fundstellen:
BB 2017, 2773
EFG 2017, 1970

FG Münster - Urteil vom 13.10.2017 (13 K 951/16 G,F) - DRsp Nr. 2017/16607

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 951/16 G,F

DRsp Nr. 2017/16607

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen in den Streitjahren 2000 bis 2002.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag ... 1961 gegründete GmbH, [...]. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A..

Gesellschafterin der Klägerin war in den Streitjahren zu 99.4 % die Z. International B.V. mit Sitz in .../Niederlanden (im Folgenden: "Z.I."). Ein Gewinnabführungsvertrag bestand zwischen der Klägerin und der Z.I. nicht. Die Z.I. hatte eine weitere Tochtergesellschaft, und zwar die Z. Nederland B.V., die ebenfalls ihren Sitz in den Niederlanden hat (im Folgenden: "Z.N."). Die Z.I. war zu 100 % an der Z.N. beteiligt. Z.N. war damit eine Schwestergesellschaft der Klägerin. Zwischen der Z.I. und der Z.N. bestand eine "fiskale eenheid" ("fiskalische Einheit") nach niederländischem Recht, welche eine Einkommenszurechnung an Z.I. nach niederländischem Recht bewirkte. Dies war ertragsteuerlich bereits ... 1975 von der niederländischen Steuerverwaltung anerkannt worden.