FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
4 K 1891/14 F
Fundstellen:
DStRE 2018, 1031
EFG 2017, 1949

FG Münster - Urteil vom 13.10.2017 (4 K 1891/14 F) - DRsp Nr. 2017/16271

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 4 K 1891/14 F

DRsp Nr. 2017/16271

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug eines selbständigen Zahnarztes für Vermittlungskosten für eine Professorenbezeichnung.

Der Kläger ist approbierter Zahnarzt und erzielte als solcher in den Streitjahren 2008 und 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Gegenstand der hier streitgegenständlichen gesonderten Feststellung i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b der Abgabenordnung (AO) durch den Beklagten waren.

Der Kläger erwarb im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Zahnarzt eine Vielzahl von Qualifikationen und Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der zahnärztlichen bzw. oralen Implantologie, dem Zahnerhalt, der zahnärztlichen Prothetik und der ästhetischen Zahnheilkunde. Darüber hinaus veröffentlichte er eine Vielzahl von Beiträgenin medizinischen Fachzeitschriften und hielt auf wissenschaftlichen Fachtagungen Vorträge. Er ist zudem Redaktionsbeirat in drei Fachzeitschriften sowie Mitglied in mehreren nationalen und internationalen Fachgesellschaften.

Ferner betrieb er in den Jahren 2008 und 2009 zusammen mit einem zahnärztlichen Kollegen die E- GbR als zahnärztliche Weiterbildungsgesellschaft und war dort im Bereich der zahnärztlichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Implantologie und Laserbehandlung tätig.