FG Münster - Urteil vom 14.03.2019
10 K 2990/17 E
Fundstellen:
AuR 2019, 325
BB 2019, 1301

FG Münster - Urteil vom 14.03.2019 (10 K 2990/17 E) - DRsp Nr. 2019/7398

FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 10 K 2990/17 E

DRsp Nr. 2019/7398

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die anteilig auf eine Garage entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mindern.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber stellte ihm im Streitjahr einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der sogenannten 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in Höhe von insgesamt 1.475,93 € geltend. Er ist der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.