FG Münster - Urteil vom 14.05.2018
13 K 1161/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 14.05.2018 (13 K 1161/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/7782

FG Münster, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 13 K 1161/17 Kg

DRsp Nr. 2018/7782

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld zugunsten der Klägerin für ihren Sohn C für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der am 23.11.1993 geborene Sohn der Klägerin, C, sich im Streitzeitraum Februar 2016 bis März 2017 in einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung befand.

C absolvierte von August 2013 bis Januar 2016 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann bei der Sparkasse D. Die Beklagte setzte für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin Kindergeld fest, wobei sie eine interne Befristung bis Januar 2016 vorsah. Mit Bescheid vom 14.1.2016 hob sie die Kindergeldfestsetzung für C ab dem Monat Februar 2016 auf.