FG Münster - Urteil vom 14.06.1994
16 K 5112/93 E
Fundstellen:
GmbHR 1995, 136

FG Münster - Urteil vom 14.06.1994 (16 K 5112/93 E) - DRsp Nr. 1998/4197

FG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 16 K 5112/93 E

DRsp Nr. 1998/4197

Führt der Gesellschafter seiner GmbH statt der vereinbarten Bareinlage Wirtschaftsgüter im Wege der verschleierten Sachgründung zu, so liegt keine verdeckte Einlage vor, durch die die Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile erhöht werden.

Gründe:

Streitig ist, ob bei der verschleierten Sachgründung einer GmbH eine verdeckte Einlage erfolgt ist.

Die Kläger (Kl.) haben mit notariellem Vertrag vom 19.12.1980 die ... (GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Der Kläger (Kl.) hielt davon 95 v. H. Gegenstand des Unternehmens war ein Heizungs- und Sanitärbetrieb. Nach § 2 der Anlage zum Gründungsvertrag (Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1980) war die Stammeinlage in bar zu leisten. Laut Rechnung vom 31.12.1980 (Bl. 46 FG-Akte) hat der Kl. sein bisheriges Einzelunternehmen gleicher Art an die GmbH verkauft. Für 276.178,30 DM zzgl. 13 % Umsatzsteuer übertrug er das Anlagevermögen und Vorratsvermögen. Die GmbH erfaßte in ihrer Eröffnungsbilanz per 01.01.1981 die übertragenen Wirtschaftsgüter, wobei im Anlagevermögen und in teilfertigen Arbeiten stille Reserven in Höhe von 56.708 DM aufgedeckt wurden. Im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1980 berücksichtigte das Finanzamt (FA) beim Kl. den erklärten Veräußerungsgewinn in Höhe von 56.708 DM.