FG Münster - Urteil vom 14.11.2017
15 K 281/14 U
Fundstellen:
BB 2018, 86
DStRE 2019, 155
EFG 2018, 316

FG Münster - Urteil vom 14.11.2017 (15 K 281/14 U) - DRsp Nr. 2018/538

FG Münster, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 15 K 281/14 U

DRsp Nr. 2018/538

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) die von der S GmbH (S) vor dem Streitjahr 2006 für die Lieferung sog. x vereinnahmten Entgelte im Umsatzsteuer(USt)-Bescheid für 2006 zu Recht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt hat, soweit die ausgegebenen x in 2006 ihre Gültigkeit verloren haben.

Die Klägerin (Klin.) war wie in den Vorjahren in 2006 u.a. umsatzsteuerliche Organträgerin der Organgesellschaft S. Die S bot in den Vorjahren und in 2006 ein als sog. x-Programm bezeichnetes Kundenbindungssystem für den Internethandel an. Ab 2007 betrieb die Tochtergesellschaft der S, die in Y GmbH (Y) umbenannte B GmbH (B) das u.a. wie folgt beworbene x-Programm: "Als einer der ersten haben wir erkannt, dass das Belohnungsprinzip - attraktive Prämien belohnen das Sammeln von Bonus... - herkömmlichen Rabattsystemen hinsichtlich Effizienz und Motivationskraft deutlich überlegen ist. ... Denn dann winken Ihren Kunden Traumprämien, für die sich das Sammeln von ... lohnt - und damit der Einkauf bei Ihnen."