FG Münster - Urteil vom 15.03.2024
4 K 2056/21 AO

FG Münster - Urteil vom 15.03.2024 (4 K 2056/21 AO) - DRsp Nr. 2024/9743

FG Münster, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 4 K 2056/21 AO

DRsp Nr. 2024/9743

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass der Kirchensteuer für 2017.

Ursprünglich war der Kläger mit einem Anteil von 85 % Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks war. Weiterer Gesellschafter mit 15 % war Herr X. G.. Die GbR vermietete oder verpachtete das Grundstück an die J. G. Ingenieurgesellschaft mbG (im Folgenden nur: GmbH), deren Alleingesellschafter der Kläger war. Steuerrechtlich bestand eine Betriebsaufspaltung; die GmbH-Anteile des Klägers waren Sonderbetriebsvermögen bei der gewerblichen Mitunternehmerschaft (GbR).

Der Kläger beabsichtigte eine Veräußerung eines Teils der GmbH-Anteile. Daher erfolgte eine steuerneutrale Übertragung des im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks auf die gewerblich geprägte G. Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: GmbH & Co. KG). Die weiterhin im Eigentum des Klägers stehenden Anteile an der GmbH wurden damit Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG.