FG Münster - Urteil vom 15.05.2019
13 K 3280/18 Kg

FG Münster - Urteil vom 15.05.2019 (13 K 3280/18 Kg) - DRsp Nr. 2019/8860

FG Münster, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 13 K 3280/18 Kg

DRsp Nr. 2019/8860

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2015 für seine Tochter X. für den Zeitraum von August 2011 bis April 2013 und für seine Tochter Y. für den Zeitraum von August 2011 bis November 2015 Kindergeld zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (Az. III R 27/17) trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

Der Kläger ist ausländischer Staatsangehöriger. Er hatte ab August 2011 einen Wohnsitz im Inland in S. und seit August 2014 in C.. Der Kläger hat zwei Töchter, X. (geboren am 19.9.1993) und Y. (geboren am 5.8.2004). X. war von August 2011 bis einschließlich April 2013 in Ausbildung an der ... Schule im Ausland, Y. besuchte im Streitzeitraum zunächst die Grundschule und anschließend die städtische Gemeinschaftsschule in C..