FG Münster - Urteil vom 16.05.2019
5 K 3053/16 U
Fundstellen:
BB 2019, 1557

FG Münster - Urteil vom 16.05.2019 (5 K 3053/16 U) - DRsp Nr. 2019/8861

FG Münster, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 5 K 3053/16 U

DRsp Nr. 2019/8861

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen hat.

Der Kläger ist durch Vertrag vom 00.00.20xx im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolger des M e.V. geworden. Die Verschmelzung wurde am 00.00.20xx/00.00.20xx in das Vereinsregister eingetragen. Ab dem 00.00.20xx wurde dem Kläger die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Der M e.V. war ein eingetragener Verein, der mit Satzung vom 00.00.19xx gegründet wurde. Der Verein hatte gem. § 2 Nr. 1 der Satzung die Aufgabe, durch seine Tätigkeit zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten und zur Pflege des Geisteslebens beizutragen. Zur Erreichung dieser Zwecke oblagen dem Verein gem. § 2 Nr. 2 der Satzung folgende Aufgaben:

a) Nachweis von Erholungsmöglichkeiten

b) Förderung von Veranstaltungen, die der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Ziff. 1 dienen

c) Mitarbeit bei der Erhaltung und Pflege des ... Volksgutes und Brauchtums und bei der Erschließung von Naturschönheiten

d) Mitwirkung bei der Neuregelung und beim Ausbau von Freizeit und Erholungseinrichtungen