Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für 2014 vom 8.9.2020 wird in der Weise geändert, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft um 307.354 € vermindert wird. Der Beklagte hat die festzustellenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni im Streitjahr 2014.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.19xx gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter ... eingetragene GmbH ("A. GmbH"). Unternehmensgegenstand ist [...]
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