FG Münster - Urteil vom 17.03.2017
1 K 3037/14 E
Fundstellen:
BB 2017, 1429
DB 2017, 19
DStRE 2018, 730
EFG 2017, 1096
NZA 2018, 990

FG Münster - Urteil vom 17.03.2017 (1 K 3037/14 E) - DRsp Nr. 2017/6988

FG Münster, Urteil vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 3037/14 E

DRsp Nr. 2017/6988

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2014 wird dahingehend geändert, dass die dem Kläger zugeflossene Abfindungszahlung der Stadt A in Höhe von 36.250 EUR dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 a) EStG unterworfen wird. Die Ermittlung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Abfindungszahlung, die der Kläger im Jahr 2013 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hat, die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG vorliegen.