FG Münster - Urteil vom 17.05.2017
7 K 1158/14 E
Fundstellen:
DB 2017, 3022
EFG 2017, 1148

FG Münster - Urteil vom 17.05.2017 (7 K 1158/14 E) - DRsp Nr. 2017/7708

FG Münster, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 7 K 1158/14 E

DRsp Nr. 2017/7708

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 noch ändern konnte.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erzielte darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen, die Klägerin sonstige Einkünfte aus einer Rente.

Darüber hinaus war der Kläger zu 50% an der Firma H. GmbH (im folgenden H. GmbH) mit Sitz in T-Stadt (Sachsen-Anhalt) beteiligt. Weiterer Gesellschafter mit ebenfalls 50% war Herr L. H.. Der Kläger war zugleich Geschäftsführer der H. GmbH.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 15.04.2002 veranlagte der Beklagte die Kläger erstmalig.