FG Münster - Urteil vom 17.08.2017
10 K 2165/15 K
Fundstellen:
DStRE 2018, 936
EFG 2017, 1689

FG Münster - Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2165/15 K) - DRsp Nr. 2017/14855

FG Münster, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 10 K 2165/15 K

DRsp Nr. 2017/14855

Tenor

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2005 vom 11.02.2011 und für 2010 bis 2012 vom 28.08.2014 sowie der Bescheide zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 bis 31.12.2009 vom 22.02.2011 und zum 31.12.2010 vom 28.08.2011 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2015 werden die Körperschaftsteuern 2005 und 2010 bis 2012 und die verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 bis 31.12.2010 nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festgesetzt bzw. festgestellt. Außerdem wird der Beklagte verpflichtet, den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2011 und 31.12.2012 nach Maßgabe der Urteilsgründe festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuern und der festgestellten bzw. festzustellenden verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 5 v.H. der Klägerin und zu 95 v.H. dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.