FG Münster - Urteil vom 18.05.2017
3 K 2872/14 G, F

FG Münster - Urteil vom 18.05.2017 (3 K 2872/14 G, F) - DRsp Nr. 2017/8494

FG Münster, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 2872/14 G, F

DRsp Nr. 2017/8494

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG vom 07.02.2012 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 05.03.2012, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung auf eine Forderung der Klägerin gegenüber ihrer polnischen Tochtergesellschaft.