Es wird festgestellt, dass die Umsatzsteuerbescheide für 2006 - 2009 vom 14.12.2015 und für 2010 vom 23.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 23.05.2016 und die Umsatzsteuerbescheide für 2006 - 2009 vom 27.04.2012 und für 2010 vom 11.04.2013 nichtig sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Zu entscheiden ist in formeller Hinsicht, ob Umsatzsteuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist im Wesentlichen streitig, ob Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und mit ihren verbundenen Gesellschaften steuerlich anzuerkennen sind.
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